In den "Leitsätzen für Tee, teeähnliche Erzeugnisse, deren Extrakte und Zubereitungen" ist festgelegt, was unter unter Tee-Extrakt zu verstehen ist.
Demnach besteht "Tee" ausschließlich aus den Blättern, Blattknospen und zarten Stielen des Teestrauches Camellia sinensis. Je nach Pflanzenteil und Fermentationsgrad zählen dazu Schwarztee, Grüner Tee, weißer Tee, gelber Tee oder Pu Erh-Tee.
Unter "Tee-Extrakt" heißt es in den Leitsätzen, dass es sich um wässrige Auszüge aus "Tee" handelt, denen Wasser entzogen wurde. Genau genommen also aufgebrühter und wieder getrockneter Tee.
Der von Ihnen gekaufte Eistee kann als Basis eine der o.g. Teesorten enthalten.
Aber ganz gleich welcher dieser Tees verwendet wurde, in jedem ist Koffein enthalten.
Auf koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken muss ab einem Koffeingehalt von 150 Milligramm pro Liter der Hinweis "Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen" auf der Verpackung gekennzeichnet sein.
Diese Kennzeichnungsregel gilt nicht für koffeinhaltige Getränke auf der Grundlage von Kaffee, Tee bzw. deren Extrakten, wenn dies aus der Kennzeichnung der Produkte klar hervorgeht, wenn also die Wortbestandteile "Kaffee" oder "Tee" in der Bezeichnung enthalten sind.
Genauere Information über Tee und teeähnliche Erzeugnisse oder zur Kennzeichnung für "Wachmacher" finden Sie auf den Internetseiten von lebensmittelklarheit.de.