Nach den gesetzlichen Regelungen ist Sangría/Sangria ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das aus Wein hergestellt wird. Es wird durch den Zusatz von natürlichen Zitrusfruchtextrakten oder -essenzen aromatisiert, sowie auch mit dem Saft dieser Früchte und gegebenenfalls auch mit Gewürzen. Die Färbung darf ausschließlich durch die verwendeten Grundstoffe zustande kommen. Der vorhandene Alkoholgehalt muss mindestens 4,5 % vol und weniger als 12 % vol betragen.
Zutatenverzeichnis rechtlich nicht vorgeschrieben
Da bei Lebensmitteln mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent kein Zutatenverzeichnis angegeben werden muss, muss auf der Verpackung nicht stehen womit aromatisiert wurde bzw. aus welchen Zutaten sich das Produkt zusammensetzt. Genau wie Sie wollen viele Verbraucher dies aber wissen, weshalb die Verbraucherzentralen schon lange fordern, dass auch für alkoholische Getränke ein Zutatenverzeichnis verpflichtend sein muss. Ihnen bleibt nur direkt beim Hersteller nachzufragen.
Herkunft ausschlaggebend
„Sangria“ kann nur dann als alleinige Bezeichnung verwendet werden, wenn das Getränk in Spanien oder Portugal hergestellt wurde.
Wenn das Erzeugnis in einem anderen EU-Land hergestellt wird, kann der Produktname „Sangría“ oder „Sangria“ nur als Ergänzung zu der Bezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ verwendet werden, sofern dieser Bezeichnung die Angabe „hergestellt in...“, gefolgt vom Namen des Herstellungs-landes folgt. Dies ist bei Ihrem Getränk der Fall.
Mit der Kennzeichnung „…aus EU und Nicht-EU-Weinen“ macht der Hersteller nur deutlich bzw. hält sich offen, dass er Weine aus der ganzen Welt zur Produktion seines Getränkes verwenden kann, je nachdem was auf dem Markt verfügbar ist und sich nicht auf Weine aus einem Land oder der EU beschränkt. Da es keine Regelung gibt, die eine spezielle Herkunft/-land der verwendeten Weine vorschreibt, ist diese Kennzeichnung nicht zu beanstanden, auch wenn sie für Verbraucher:innen nicht befriedigend ist.