Auch importierte Lebensmittel aus Drittstaaten (in Ihrem Fall: USA und Indien) müssen nach den Vorschriften der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) gekennzeichnet werden. Dazu gehören auch die Nährwertkennzeichnung, das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) und die Angabe des Importeurs bzw. des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers. Bei vorverpackten, online angebotenen Lebensmitteln müssen verpflichtende Informationen vor Abschluss des Kaufvertrages verfügbar sein (außer MHD).
Handelt es sich bei den von Ihnen bestellten Süßigkeiten um Zuckerwaren ist es möglich, dass die Pflicht zur MHD-Angabe auf dem Produkt entfällt, wenn diese fast nur aus Zucker mit Aromen und Farbstoffen bestehen.
Die genannten Vorgaben gelten allerdings nur dann, wenn der Händler seinen Sitz in der EU hat. Handelt es sich um einen Händler bspw. mit Sitz in den USA, und sie bestellen dort als Privatperson, greift die LMIV nicht.
Weitere Informationen zu den Pflichtangaben finden Sie beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft unter dem Artikel EU-weit einheitliche Lebensmittel-Kennzeichnung.
Sie haben die Möglichkeit den Fall Ihrem örtlichen Lebensmittelüberwachungsamt zu melden. Dies ist in der Regel an die Stadt- oder Kreisverwaltung angegliedert.