Für den Nussgehalt in Nussecken gibt es keine lebensmittelrechtlichen Vorgaben, auch nicht in den sogenannten "Leitsätzen für Feine Backwaren".
Leitsätze sind objektive Sachverständigengutachten, die in verschiedenen produktbezogenen Fachausschüssen ausgearbeitet und beschlossen werden. Sie selbst gelten nicht als Rechtsvorschriften, sondern ergänzen diese lediglich. In Ihnen steht beschrieben, welche Eigenschaft bestimmte Produkte ausweisen sollten, um sie als solche auf dem Markt anbieten zu können.
Ganz grundsätzlich dürfen laut europäischem Lebensmittelrecht (Lebensmittelinformationsverordnung) Informationen auf Lebensmitteln nicht täuschend sein. Beispielsweise dürfen Anbieter nicht durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein einer Zutat suggerieren, obwohl diese tatsächlich durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde.
Eine vorgeschriebene Mindestmenge, wie viel von einer beworbenen Zutat enthalten sein muss, wird jedoch auch hier nicht genannt. Der sich daraus ergebene große Täuschungsspielraum erschwert es Täuschungen rechtlich zu belangen.
Vorschrift ist es jedoch, sofern eine bestimmte Zutat auf der Verpackung beworben wird, den prozentualen Anteil dieser Zutat im Zutatenverzeichnis oder bei der Verkehrsbezeichnung anzuzeigen. Diese Angabe ist bei Ihrem Produkt angegeben. Da es für die Nussecken an genauen Vorgaben fehlt, lässt sich nicht beurteilen, ob 23 Prozent Haselnussanteil nun als viel oder wenig anzusehen sind.