Möglicherweise haben vermehrte Reklamationen von Verbraucher:innen in den letzten Jahren dazu geführt, dass Hersteller nun häufiger Angaben zur Haltbarkeit des geöffneten Produktes machen.
Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, Artikel 25) regelt für die sichere Verwendung von Lebensmitteln nach dem Öffnen die Angabe von Aufbewahrungsbedingungen und Verzehrzeitraum. Dies ist jedoch sehr allgemein gehalten. Ob die Hinweise für sein Produkt notwendig sind und wie sie genau lauten, liegt in der Verantwortung des jeweiligen Herstellers.
Aus unserer Sicht ist die Angabe „innerhalb von 5 Tagen verzehren“ verbraucherfreundlicher und konkreter als allgemein „bald verzehren“ oder „kühl aufbewahren“.
Bei den angegebenen 5 Tagen handelt es sich normalerweise um eine Zeitspanne, in der ein Sicherheitszeitraum einkalkuliert ist. Dass ein geöffnetes Produkt über die 5 Tage hinaus haltbar ist, ist gut möglich – je nachdem, welche hygienischen Bedingungen individuell vorliegen (wird beispielsweise ein verschmutzter Löffel benutzt? Ist die Kühlschranktemperatur zu hoch? Wird das geöffnete Produkt zu lange außerhalb des Kühlschranks aufbewahrt? usw.).
Allerdings können meist nur mikrobielle Untersuchungen zeigen, ob das geöffnete Produkt auch nach Wochen wirklich noch ganz in Ordnung ist und keine unsichtbare Keimvermehrung stattgefunden hat. Bei Saft in Kartonverpackungen ist Schimmelbildung beispielsweise auch oft schwer zu erkennen.