Im Normalfall sind Zusatzstoffe wie alle anderen Zutaten in der Zutatenliste ersichtlich. Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn ein Zusatzstoff über eine Zutat ins Lebensmittel gelangt und in dem Endprodukt keine technologische Wirkung ausübt, muss er nicht gekennzeichnet werden.
Dies trifft zum Beispiel für Stoffe wie Natriumferrocyanid zu, die als Rieselhilfe in Salz eingesetzt werden. Auf der Salzpackung muss dann Natriumferrocyanid in der Zutatenliste stehen. Wird das Salz jedoch zum Beispiel in einem Fertiggericht weiterverwendet, steht dort nur noch "Salz". Die Rieselhilfe ist nicht kennzeichnungspflichtig. Sie übt keine technologische Wirkung im Endprodukt aus. Mehr Informationen finden Sie im Artikel Was die Zutatenliste verrät – und wo sie schweigt.
Der Zusatzstoff Sorbitanmonostearat wird beispielweise als Emulgator eingesetzt und in der Zutatenliste unter seinem Klassennamen und anschließender Bezeichnung des Stoffes oder als E-Nummer angegeben: Emulgator Sorbitanmonostearat oder Emulgator E 491. Wird der Emulgator wie ein Verarbeitungshilfsstoff eingesetzt, entfällt die Kennzeichnungspflicht. Mehr zum Thema Zusatzstoffe finden Sie im Artikel Zusatzstoffe - wenn weniger mehr ist.
Grundsätzlich muss Hefe als Zutat im Zutatenverzeichnis angegeben werden. Doch auch bei Hefe gilt: als Verarbeitungshilfsstoff eingesetzt, ist sie nicht kennzeichnungspflichtig. Mehr Informationen finden Sie auch in dem Portal "Lebensmittelklarheit" im Beitrag Kennzeichnung von Hefe und Hefeextrakt.