Die Abgabe von Lebensmitteln bei Kuchenbasaren an der Schule erfordert hygienische Vorsichtsmaßnahmen. Grundsätzlich ist der Veranstalter verantwortlich für die Hygiene rund um das Angebot.
Übernehmen Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln umgehen (Lebensmittelunternehmer) die Verpflegung, müssen sie eine Bescheinigung der zuständigen Gesundheitsbehörde über die Belehrung nach Infektionsschutzgesetz § 42 und § 43 vorweisen können. Das gleiche empfiehlt sich für ehrenamtliche Personen, die beim Kuchenbasar vor- und zubereiten und den Kuchen abgeben bzw. verkaufen. Dies ist aber gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Bitte beachten Sie auch, dass JEDE/R, der Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, zivil- und strafrechtlich dafür haftet, dass die Produkte einwandfrei sind und gesundheitlich unbedenklich sind. (§ 5 LFGB)
Daher möchten wir Ihnen nachfolgend Hinweise zur Organisation, Auswahl von geeigneten Lebensmitteln, Ausstattung des Verkaufsstandes etc. geben, was beim Kuchenbasar an der Schule zu beachten ist:
- Belehrung aller Beteiligten (siehe oben), sollten Ihrer Helfer*innen vor kurzem Durchfall und/oder an Erbrechen erkrankt sein, dürfen Sie nicht mit Lebensmitteln umgehen, Wunden an Händen mit Pflaster abdecken
- persönliche Hygiene einhalten (sowohl bei der Herstellung des Kuchens als auch beim Kuchenbasar selbst z. B. lange Haare zusammenbinden, keine Ringe und künstliche Fingernägel)
- Verzicht auf Speisen mit Rohmilch und rohem Ei (Tiramisu) z. B. diejenigen, die den Kuchen oder die Torten herstellen, Füllungen oder/und Cremes nicht mit rohem Ei herzustellen
- bieten sie möglichst durchgebackene Kuchen an
- sollte fertiger Kuchen gekauft werden, auf unbeschädigte Verpackungen sowie ausreichendes Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum achten
- Einhaltung der Kühlkette – Hinweis für kühlpflichtige Kuchen mit Füllungen oder Torten Kühlboxen zu verwenden und zügig transportieren
- Kontrolle der Lager-, Verarbeitungs- und Verkaufsbedingungen sowie Thermometer und Sauberkeit
- Vorgaben der Ausgabetemperaturen beachten (v.a. bei kühlpflichtigem Kuchen/Torten)
- Beim Verkaufsstand bitte auf Spuckschutz achten und damit Schutz der Lebensmittel vor krankmachenden Keimen
- Speisen nicht anniesen oder anhusten
- Im Freien empfehlen wir überdachter, möglichst an drei Seiten geschlossener Stand, befestigter Untergrund
- Kennzeichnung der Kuchen gesetzlich vorgeschrieben, wenn Sie Lebensmittelunternehmer sind, nicht erforderlich, wenn ehrenamtlich Tätige gelegentlich verkaufen – Sie sollten auf Fragen zu Zutaten und Allergenen jedoch auskunftsfähig sein!
Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen schwerpunktmäßig Informationen zur Verfügung gestellt haben, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Die zuständige Lebensmittelüberwachung behält sich weitere Auflagen vor. Bei Fragen stehen Ihnen das zuständige Lebensmittelüberwachungsamt des jeweiligen Bundeslandes zur Verfügung. Die Adressen sowie Ansprechpartner*innen des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes in Sachsen finden Sie hier.
Weitere Informationen finden Sie hier und auf der Website des Bundesinstitutes für Risikobewertung.