Die 14 häufigsten Auslöser von Allergien und Unverträglichkeiten müssen im Rahmen der sogenannten Allergenkennzeichnung angegeben werden, wenn sie als Zutat in einem Lebensmittel verwendet werden. Dies regelt die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
Bei verpackten Lebensmitteln müssen diese im Zutatenverzeichnis besonders hervorgehoben werden, z. B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe. Bei Lebensmitteln ohne Zutatenliste, wie zum Beispiel Wein, muss ein zusätzlicher Hinweis gegeben werden, etwa "enthält Schwefel".
Zu den „Allergenen Vierzehn“ gehören auch Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse. Allerdings sieht die Lebensmittelinformationsverordnung auch Ausnahmen vor: Weißt ein Erzeugnis aufgrund seines Verarbeitungsgrades kein allergenes Potential mehr auf, kann es von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen werden. Dies trifft zum Beispiel für vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett zu.
Vermutlich fällt das Sojaöl, das Sie in einem Produkt als Zutat entdeckt haben, unter diese Ausnahme. Eine besondere Hervorhebung in der Zutatenliste wäre dann nicht verpflichtend.
Weitere Informationen dazu finden Sie im Ratgeber „Einkaufen mit Lebensmittelallergien“ des Deutschen Allergie- und Asthmabundes.