Wer Lebensmittel verkauft, bringt diese „in Verkehr“ und ist eine Lebensmittelunternehmer:in. Es gibt wenige Ausnahmen, wo verpackte Lebensmittel geringere Kennzeichnungsvorgaben erfüllen müssen.
Welche Pflichtangaben Lebensmittel tragen müssen, hängt aber auch vom jeweiligen Produkt ab. Manche Informationen sind generell verpflichtend, andere Deklarationen sind nur für bestimmte Produkte vorgeschrieben.
Ob Sie von den Verordnungen betroffen sind, hängt schlussendlich von der Einschätzung der jeweiligen Lebensmittelüberwachung ab, diese Einschätzung können wir als Verbraucherzentrale nicht abschließend und rechtssicher klären. Es gibt Ausnahmen, wenn Sie als Privatperson und nicht als gewerbliche Verkäuferin Ihre Produkte anbieten. Als Privatperson gelten Sie, wenn Sie nur unregelmäßig und ohne unternehmerischen Zweck auf einem Fest oder Basar verkaufen. Hier besteht dann keine Informationspflicht. Dennoch sind Käufer:innen dankbar für jegliche freiwillige Angabe, wie zum Beispiel die von Allergenen. Bitte wenden Sie sich daher an die örtliche Lebensmittelüberwachungsbehörde, die in Ihrer Kreis- oder Stadtverwaltung zu finden ist.
Lesen Sie hierzu auch den Leitfaden aus Baden-Württemberg – der sicherlich auch für Bremen übertragbar ist.
Auf dieser Website finden Sie weitere Informationen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln.