Fruchtsäfte können natürlicherweise Alkohol enthalten. Dieser Alkohol entsteht durch Gärungsprozesse von Hefepilzen, die sich auf den Früchten und in der Luft befinden. Da der Alkohol von Natur aus in den Säften enthalten ist, muss er nicht deklariert werden. Ein Alkoholgehalt von drei Gramm pro Liter Fruchtsaft gilt nach den Leitsätzen für Fruchtsäfte als tolerabel. Das entspricht 0,38 Volumenprozent Alkohol pro Liter Saft. Für Traubensaft gibt es eine gesonderte Regelung, dieser darf einen Alkoholgehalt von höchstens 1 Volumenprozent aufweisen. Wenn Fruchtsäfte länger geöffnet herumstehen, kann der Saft durch Hefen aus der Luft weiter gären und ein höherer Alkoholgehalt entstehen. Daher sollten bereits geöffnete Säfte verschlossen, kühl und lichtgeschützt gelagert werden.
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