Nur bei speziell für Kinder beworbenen Lebensmitteln konnten Verbraucherorganisationen vor einigen Jahren erreichen, dass Hersteller auf den Einsatz von Alkohol (wird zum Teil als Träger von Aromastoffen verwendet) verzichten. Die Hotdog-Brötchen zählen nicht dazu. Alkohol ist hier offensichtlich Bestandteil der Rezeptur.
Gemäß Lebensmittelinformationsverordnung gilt für verpackte Lebensmittel, dass alle Zutaten in der Zutatenliste aufgeführt werden müssen. Ein Warnhinweis auf der Schauseite der Verpackung ist für Alkohol nicht vorgeschrieben.
Der Alkoholgehalt von Lebensmitteln, die Alkohol als Zutat enthalten, ist meist so gering, dass kein gesundheitliches Risiko besteht. Allerdings könnten sich Kinder bei regelmäßigem Verzehr solcher Lebensmittel an den Alkoholgeruch oder –geschmack gewöhnen und später möglicherweise leichter "auf den Geschmack" kommen.
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale werden Menschen, die auf Alkohol verzichten müssen oder möchten, nicht deutlich informiert. In der Einkaufssituation kann ein Hinweis im Zutatenverzeichnis leicht übersehen werden. Deshalb fordern Verbraucherzentralen seit längerem, dass bereits auf der Vorderseite des Produktes auf die Alkoholzutat bzw. den Alkoholgehalt hingewiesen wird.