Seit Dezember 2016 sind Hersteller laut Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) verpflichtet, auf verpackten Lebensmitteln die Nährwerte anzugeben. Dabei handelt es sich um den Brennwert und die Nährstoffmengen zum Zeitpunkt des Verkaufs. Vorgeschrieben ist grundsätzlich die Tabellenform, in der sich die Angaben auf 100 Gramm oder 100 Milliliter eines Lebensmittels beziehen. Bei den angegebenen Nährwerten handelt es sich tatsächlich um Durchschnittswerte. Sie beruhen auf:
- der Lebensmittelanalyse des Herstellers oder
- einer Berechnung auf der Grundlage der bekannten oder tatsächlichen durchschnittlichen Werte der verwendeten Zutaten oder
- einer Berechnung auf der Grundlage von allgemein nachgewiesenen und akzeptierten Daten.
Abweichungen dieser Werte von den tatsächlichen Nährwerten sind also möglich. Das wäre auch in der Praxis gar nicht anders realisierbar, da Rohstoffe natürlichen Schwankungen unterliegen.
Wie groß die Abweichungen sein dürfen, ist nicht durch die LMIV festgelegt. 2012 hat die EU-Kommission allerdings einen Leitfaden veröffentlicht, der Toleranzen für Nährwertangaben aufführt. An diesem können sich die Überwachungsbehörden bei stichprobenartigen Untersuchungen orientieren, er besitzt allerdings keine Rechtsverbindlichkeit. In den Toleranzwerten sind bereits Messungenauigkeiten berücksichtigt.
Für Fett gilt, dass
- bei einem angegebenen Fettgehalt von unter 10 Gramm pro 100 Gramm eine Abweichung von ± 1,5 Gramm
- bei einem angegebenen Fettgehalt zwischen 10 Gramm und 40 Gramm pro 100 Gramm eine Abweichung um ± 20 Prozent
- bei über 40 Gramm Fett pro 100 Gramm eine Abweichung von ± 8 Gramm
gestattet ist.
In der von Ihnen genannten Leberwurst mit angegebenen 30 Gramm Fett pro 100 Gramm wären also gemessene Fettwerte zwischen 24 Gramm und 36 Gramm im Normbereich.
Das chemische und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe (CVUA) hat 2017 die Nährwertangaben von Brühwürsten wie z.B. Lyoner und Wienerle überprüft. Bei 26 % der Proben überschritten ein oder mehrere Nährwertangaben die Toleranzgrenzen, meist beim Gehalt der gesättigten Fettsäuren und des Gesamtfetts. In diesen Fällen wurde die Nährwertkennzeichnung beanstandet und die Hersteller mussten ihre Angaben auf den Verpackungen korrigieren.