Nein, die aufgedruckte Nennfüllmenge bezieht sich nur auf den Inhalt, schließt das Gewicht der Verpackungsmaterials nicht ein.
Fertigpackungen dürfen in Deutschland nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge im „Mittel“ eingehalten wird: Packungen mit weniger Inhalt müssen durch solche mit mehr Inhalt ausgeglichen sein. Das bedeutet, dass gewisse Unterschreitungen der Nennfüllmenge und Schwankungsbreiten vom Gesetzgeber erlaubt sind. Welche Toleranzgrenzen, die so genannten zulässigen Minusabweichungen, erlaubt sind, regelt die Fertigpackungsverordnung (FPackV). Diese Abweichungen sind nach Gewicht der Packung gestaffelt.
Konkret zu Ihrem reklamierten Produkt:
Zum Zeitpunkt der Herstellung sind bei einer 100 g Packung Räucherlachs Unterschreitungen bis 4,5 Prozent erlaubt, bei Einhaltung des Mittelwertprinzips. Der Räucherlachs darf also nicht weniger als 95,5 g wiegen. Damit Käufer keine stark unterfüllten Packungen erhalten, gibt es aber festgelegte Untergrenzen. Zwei von 100 Packungen dürfen zum Zeitpunkt der Herstellung sogar nur bis 91 Gramm wiegen. Der Mittelwert muss jedoch auch hier eingehalten werden. Fehlt mehr, spricht man von einer Unterfüllung.
Im Laufe der Lagerung sind Gewichtsverluste theoretisch möglich. Aus unserer Sicht sind die auf Ihrer Küchenwaage (vermutlich ist diese jedoch nicht geeicht) gemessenen 76 g jedoch deutlich zu wenig.
Ob der Hersteller die Toleranzgrenzen eingehalten oder die Verpackung gesetzwidrig unterfüllt hat - das können Konsumenten selbst nicht prüfen. Wir empfehlen Ihnen daher, sich an die zuständigen Eichbehörden zu wenden und um eine Überprüfung zu bitten.
Mehr dazu können Sie in unserem Beitrag "Unterfüllung: wie viel erlaubt ist" nachlesen.
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Habe neulich Hähnchenbrustfilet, 400g gekauft. Jedoch waren nur 380g drinnen. Das sind 5% weniger Inhalt als angegeben. Ein Schelm der böses denkt... Traurig ist, daß der Preis für Fleisch sich um fast das doppelte erhöht hat.